Die nächste Hauptversammlung der Talanx AG findet planmäßig am 8. Mai 2025 statt.
Die genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuches und können ab dem Zeitpunkt der Einberufung im Internet unter https://www.talanx.com/hv eingesehen werden. Darüber hinaus werden die Unterlagen den Aktionären während der Hauptversammlung unter der oben genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht und erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2023 in Höhe von 1.400.937.000,00 EUR (in Worten: eine Milliarde vierhundert Millionen neunhundertsiebenunddreißigtausend Euro) wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung Dividende: 2,35 EUR (in Worten: zwei Euro und fünfunddreißig Cent) je dividendenberechtigter Stückaktie | 606.838.128,85 EUR |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung: | 794.098.871,15 EUR |
Bilanzgewinn: | 1.400.937.000,00 EUR |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.
Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Vorstands an:
a) Torsten Leue (Vorsitzender)
b) Jean-Jacques Henchoz
c) Dr. Wilm Langenbach
d) Dr. Edgar Puls
e) Caroline Schlienkamp
f) Jens Warkentin
g) Dr. Jan Wicke
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen.
Zur Entlastung stehen die folgenden im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats an:
a) Herbert K. Haas (Vorsitzender)
b) Ralf Rieger (stv. Aufsichtsratsvorsitzender)
c) Angela Titzrath (stv. Aufsichtsratsvorsitzende)
d) Benita Bierstedt
e) Rainer-Karl Bock-Wehr
f) Dr. Joachim Brenk
g) Sebastian L. Gascard
h) Dr. Christof Günther
i) Jutta Hammer
j) Dr. Herrmann Jung
k) Dirk Lohmann
l) Christoph Meister
m) Jutta Mück
n) Dr. Sandra Reich
o) Prof. Dr. Jens Schubert
p) Norbert Steiner
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Finanz- und Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie, wenn und soweit derartige unterjährige (verkürzte) Abschlüsse und Zwischenlageberichte erstellt und einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2024 und des unterjährigen (verkürzten) Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2025 zu bestellen.
Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabsatz 3 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkungen im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurden.
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, welcher der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.
Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt „Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten“ abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.talanx.com/hv zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht unter der oben genannten Internetseite auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
§ 5 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft enthält Regelungen zur Verbriefung und Form von Aktienurkunden und Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Wertpapiere in Deutschland neuerdings elektronisch und dematerialisiert emittiert werden können, soll § 5 Abs. 2 der Satzung angepasst werden. Dabei soll der Vorstand Ermessen erhalten, über die Ausgabe und die Form von Aktienurkunden und etwaiger Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine zu entscheiden. Nicht nur ein Anspruch auf Verbriefung der Anteile, sondern auch ein Anspruch auf Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen soll explizit ausgeschlossen werden. Dies entspricht der marktüblichen Praxis und die Gesellschaft erhält hierdurch u. a. die Flexibilität, bei Bedarf eine sogenannte eMISSION, also eine dematerialisierte Wertpapieremission, durchzuführen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, § 5 Absatz 2 der Satzung wie nachfolgend dargelegt zu ändern und neu zu fassen.
§ 5 Absatz 2 der Satzung der Talanx Aktiengesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Entscheidung über die Ausgabe sowie die Form von Aktienurkunden und etwaiger Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine und alle damit zusammenhängenden Einzelheiten obliegt dem Vorstand. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch der Anspruch der Aktionäre auf die Ausgabe von Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen.“
Die derzeit gültige Satzung finden Sie hier.
Durch Abspaltung eines Vermögensteils (Teilbetrieb „Grundstück") der Riethorst Grundstücksgesellschaft AG & Co. KG, eine (Ur-)Enkelgesellschaft der Talanx Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRA 202198, ist am 15. Dezember 2023 die Zweite Riethorst Grundstücksgesellschaft AG & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRA 206283, Geschäftsadresse in HDI-Platz 1, 30659 Hannover, entstanden. Die Zweite Riethorst Grundstücksgesellschaft AG & Co. KG wurde zwischenzeitlich in eine GmbH umgewandelt und firmiert nunmehr als Zweite Riethorst Grundstücksgesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 226877. Die Zweite Riethorst Grundstücksgesellschaft mbH ist eine (Ur-)Enkelgesellschaft der Talanx Aktiengesellschaft, an der die Talanx Aktiengesellschaft mittelbar 100 % der Anteile hält. Die Talanx Aktiengesellschaft beabsichtigt, mit der Zweite Riethorst Grundstücksgesellschaft mbH den nachfolgend beschriebenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag i.S.d. § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG abzuschließen (der „Ergebnisabführungsvertrag“). Der Abschluss des Ergebnisabführungsvertrages wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Talanx Aktiengesellschaft und der Gesellschafterversammlung der Zweite Riethorst Grundstücksgesellschaft mbH und erst mit Eintragung in das Handelsregister der Zweite Riethorst Grundstücksgesellschaft mbH wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags (Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag i.S.d.§ 291 Abs. 1 Satz 1 AktG) zwischen der Talanx Aktiengesellschaft und der Zweite Riethorst Grundstücksgesellschaft mbH wird zugestimmt.
Der Ergebnisabführungsvertrag ist in einem gemeinsamen Vertragsbericht des Vorstands der Talanx Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung der Zweite Riethorst Grundstücksgesellschaft mit beschränkter Haftung näher erläutert und begründet.
Jahresabschlüsse der Talanx AG
Konzernabschlüsse des Talanx Konzerns