Nach dem Wertpapierhandelsgesetz, § 21 Abs. 1 WpHG, hat derjenige, der durch den Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise bestimmte Schwellen bei Stimmrechten (3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75%) an einem inländischen Emittenten erreicht, über- oder unterschreitet, dies unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) mitzuteilen.
Ferner hat derjenige, dem im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der Aktien zum Handel 3% oder mehr der Stimmrechte an einem inländischen Emittenten zustehen, dies unverzüglich dem Emittenten sowie der BaFin mitzuteilen (§ 21 Abs. 1a WpHG).
Darüber hinaus hat derjenige, der entweder ein sonstiges Instrument, welches ihm das einseitig ausübbare Recht verleiht, mit Stimmrechten verbundene, bereits ausgegebene Aktien eines inländischen Emittenten zu erwerben, (§ 25 WpHG) oder der unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente oder andere Instrumente hält, die nicht bereits unter § 25 WpHG fallen und die ihm aufgrund ihrer Ausgestaltung den Erwerb solcher Aktien ermöglichen (§ 25a WpHG), dies ebenfalls beim Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der oben genannten Schwellen, mit Ausnahme der 3 % Schwelle, unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der BaFin anzuzeigen.
Nach § 26 Abs. 1 WpHG ist die Talanx AG verpflichtet, Stimmrechtsmitteilungen nach § 21 WpHG und Mitteilungen nach §§ 25, 25a WpHG unverzüglich, spätestens drei Handelstage nach Zugang der Mitteilungen zu veröffentlichen.
Nach § 26a WpHG (Wertpapierhandelsgesetz) ist die Talanx AG als börsennotierte Gesellschaft verpflichtet, Gesamtstimmrechtsmitteilungen zu veröffentlichen.