Der Deutsche Corporate Governance Kodex („DCGK“) stellt wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leistung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften dar und enthält sowohl international als auch national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Ziel des Kodex ist es, das Vertrauen von Investoren, Kunden, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit in die deutsche Unternehmensführung zu fördern. § 161 Aktiengesetz (AktG) verpflichtet Vorstand und Aufsichtsrat deutscher börsennotierter Gesellschaften, jährlich zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen aus welchen Gründen nicht angewendet wurden oder werden (sog. "Entsprechenserklärung").
Die letzte Entsprechenserklärung erfolgte am 29. Februar 2016. Vorstand und Aufsichtsrat erklären gemäß § 161 AktG, dass die Talanx AG seit diesem Zeitpunkt bei der Umsetzung des DCGK in seiner aktuell gültigen Fassung vom 5. Mai 2015, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 12. Juni 2015, in drei Punkten von den Kodex-Empfehlungen abweicht:
1. Ziffer 4.2.3 Abs. 2 DCGK (Betragsmäßige Höchstgrenzen der variablen Vergütungsteile in Vorstandsverträgen).
Die variable Vergütung der Mitglieder des Vorstands wird zum Teil in Form von Talanx Share Awards gewährt. Die maximale Anzahl der gewährten Share Awards bei der Zuteilung hängt von der Gesamthöhe der variablen Vergütung ab, die der Höhe nach begrenzt ist (sog. Cap), d. h. die Zuteilung von Share Awards unterliegt der Höchstgrenze. Die Share Awards unterliegen einer vierjährigen Sperrfrist. Dadurch nehmen die Vorstandsmitglieder während dieses Zeitraums an positiven wie auch negativen Entwicklungen der Gesellschaft, wie sie sich im Aktienkurs widerspiegeln, teil. Nach Ablauf der Sperrfrist wird der Gegenwert der Share Awards an die Vorstandsmitglieder ausgezahlt. Der Auszahlungsbetrag bestimmt sich nach dem zum Auszahlungszeitpunkt gültigen Aktienkurs der Talanx-Aktie zuzüglich eines Betrages in Höhe der insgesamt während der Sperrfrist ausgeschütteten Dividende je Aktie. Damit folgen die Share Awards der wirtschaftlichen Entwicklung der Talanx-Aktie.
Der sich aus der Gewährung der Share Awards ergebende Betrag der variablen Vergütung ist somit im Zeitpunkt der Zuteilung der Share Awards begrenzt, nicht jedoch noch einmal im Zeitpunkt der Auszahlung. Eine weitere Begrenzung des aus der Gewährung der Share Awards resultierenden Betrags der variablen Vergütung im Auszahlungszeitpunkt hält die Gesellschaft vor dem Hintergrund des mit den Share Awards angestrebten Gleichlaufs der Interessen zwischen Aktionären und Mitgliedern des Vorstands der Talanx AG nicht für sinnvoll. Aus Sicht der Gesellschaft handelt es sich bei dem Auszahlungsweg über die Talanx Share Awards wirtschaftlich betrachtet um ein Zwangsinvestment in Talanx-Aktien mit vierjähriger Haltefrist.
Die Talanx AG erklärt daher formal und höchst vorsorglich ein Abweichen von Ziffer 4.2.3 Abs. 2 DCGK.
2. Ziffer 4.2.3 Abs. 4 DCGK (Abfindungs-Cap in Vorstandsverträgen):
Eine vorzeitige Beendigung des Dienstvertrags ohne wichtigen Grund kann nur durch einvernehmliche Aufhebung erfolgen. Selbst wenn der Aufsichtsrat beim Abschluss oder der Verlängerung des jeweiligen Vorstandsvertrags auf der Vereinbarung eines Abfindungs-Caps besteht, ist damit nicht ausgeschlossen, dass beim Ausscheiden über den Abfindungs-Cap mitverhandelt wird. Der Spielraum für Verhandlungen über das Ausscheiden wäre zudem bei einem vereinbarten Abfindungs-Cap eingeengt, was insbesondere dann nachteilig sein kann, wenn Unklarheit über das Vorliegen eines wichtigen Grunds für die Abberufung besteht. Es liegt deshalb nach Auffassung der Talanx AG im Interesse der Gesellschaft, von der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Abs. 4 DCGK abzuweichen.
3. Ziffer 5.2 Abs. 2 DCGK (Vorsitz im Prüfungsausschuss (Audit Committee)):
Der derzeitige Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses ist gleichzeitig auch Vorsitzender des Gesamtaufsichtsrats. Wenngleich auch andere Mitglieder des Finanz- und Prüfungsausschusses über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügen, so ist allein der derzeitige Vorsitzende des Ausschusses die ganze Zeit seines Berufslebens in der Versicherungsbranche tätig gewesen. Er blickt zurück auf 29 Jahre in Vorständen von Versicherungs- und Versicherungsholdinggesellschaften, davon 20 Jahre als Vorstandsvorsitzender in direkter Mitverantwortung für die bilanzielle Ergebnissituation und
-darstellung der jeweiligen Gesellschaft. In seiner Doppelfunktion als Vorsitzender des Finanz- und Prüfungsausschusses und des Gesamtaufsichtsrats koordiniert er die Arbeit beider Gremien aus einer Hand und kann auf diese Weise die Effizienz ihrer Tätigkeit optimieren. Eine Machtkonzentration in seiner Person ist damit weder im Finanz- und Prüfungsausschuss noch im Gesamtaufsichtsrat verbunden: in beiden Gremien verfügt er jeweils wie die übrigen Mitglieder über eine Stimme. Vor diesem Hintergrund ist der amtierende Aufsichtsratsvorsitzende nach Auffassung der Gesellschaft bestens geeignet, den Vorsitz im Finanz- und Prüfungsausschuss wahrzunehmen. Es liegt deshalb im Interesse der Gesellschaft, von der Empfehlung in Ziffer 5.2 Abs. 2 DCGK abzuweichen.
Abgesehen von den vorgenannten Ausnahmen wird die Gesellschaft auch weiterhin den Empfehlungen des DCGK entsprechen.
Hannover, den 27. Februar 2017
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
Informationen zum „Statement on the company's compliance with the corporate governance recommendations and principles contained in Best Practice for GPW Listed Companies“ (in Englisch) fnden Sie hier: pdf