§ 161 Aktiengesetz (AktG) verpflichtet Vorstand und Aufsichtsrat deutscher börsennotierter Gesellschaften, jährlich zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ (DCGK) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.
Vorstand und Aufsichtsrat erklären daher gemäß §161 AktG, dass die Talanx AG den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022) mit Ausnahme der nachfolgend erklärten Abweichungen entsprochen hat und auch weiter entsprechen wird:
Empfehlung C. 10 Satz 1 DCGK (Aufsichtsratsvorsitzender, Vorsitzender des mit der Vorstandsvergütung befassten Ausschusses; Unabhängigkeit von der Gesellschaft und vom Vorstand)
Der derzeitige Aufsichtsratsvorsitzende und Vorsitzende des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten der Talanx AG war bis zu seiner Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der Gesellschaft. Seine umfassenden Kenntnisse in der Erst- und Rückversicherung sowie seine langjährige Erfahrung in der Führung der Gesellschaft und des Konzerns sollen der Talanx AG erhalten bleiben und der Arbeit des Aufsichtsrats sowie des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten in dieser Schlüsselrolle auch weiter zugutekommen. So verfügt er, insbesondere aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender in konzernangehörigen Gesellschaften, auch über weitreichende Expertise hinsichtlich der Gestaltung und Anwendung von Systemen zur Vorstandsvergütung. Aus den genannten Gründen liegt es im Interesse der Gesellschaft, dass er Aufsichtsratsvorsitzender und Vorsitzender des Ausschusses für Vorstandsangelegenheiten der Talanx AG ist.
Der Aufsichtsratsvorsitzende gehört dem Aufsichtsrat seit seinem Ausscheiden aus dem Vorstand nunmehr seit mehr als vier Jahren an. Damit ist er nach Auffassung der Talanx AG mittlerweile als unabhängig von der Gesellschaft in Bezug auf die Empfehlung C. 10 Satz 1 i. V. m. C. 7 Abs. 2 einzustufen. Höchst vorsorglich wird in dem einleitend genannten Umfang gleichwohl eine Abweichung von der Empfehlung C. 10 Satz 1 erklärt.
Abgesehen von der vorstehend höchst vorsorglich aufgeführten Abweichung wird die Gesellschaft auch künftig allen Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 28. April 2022 entsprechen.
Hannover, den 8. November 2022
Der Vorstand – Der Aufsichtsrat